Montag, 21. April 2008
Musik via Mausklick
Den ersten Schritt machte vor zehn Jahren „Napster“: Völlig unkompliziert ließen sich durch diese Software mp3-Dateien über das Internet austauschen.
Es entwickelte sich ein regelrechter Tauschboom, Rechtsstreitigkeiten waren prädestiniert. 2001 wurde „Napster“ in jener Form verboten, doch gleichzeitig entstanden zahlreiche andere Programme, die auf dem P2P-System („Peer-to-Peer“, wobei „Peer“ als „gleichgestellter Rechner“ zu verstehen ist) basieren. Mit dem P2P-System kann man über ein Programm Dateien (Musik, Filme, Programme, Bilder usw. ) auf allen anderen am P2P-Netzwerk angeschlossenen Computern suchen, welche dann kostenlos direkt von Rechner zu Rechner übertragen werden. Dieses gemeinsame Teilen der Dateien nennt man „Filesharing“. Zu den beliebtesten P2PSoftwares gehören mittlerweile LimeWire, KaZaA und eMule.
Um es mal vorsichtig zu sagen, ist das Thema „Filesharing“ seit Jahren eine heiße Kartoffel, die zwischen Anwälten herumgereicht wird. Der Teufel liegt dabei wie so oft im Detail, in den genauen Definitionen und bis dato rechtlichem Neuland. Institutionen, Musikkonzerne und Konsumentenschutzvereine liefern sich harte Gefechte.
In Italien wird seit Mai 2004 mit der “Legge Urbani” die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material, auch ohne Gewinnabsichten, strafrechtlich verfolgt. Im Prinzip vestößt aber nur jener, der etwa mp3-Dateien durch Filesharing zur Verfügung stellt gegen das Gesetz, aber nicht derjenige, der ausschließlich herunterlädt. Da aber die P2P-Programme die Dateien schon während des Download-Prozesses wieder zum Upload bereitstellen, ist der Downloader für einige Minuten (bei Filmen können es auch Stunden sein) ebenfalls illegal unterwegs. Bis heute sind jedoch keine Verurteilungen wegen dieses “passiven” Filesharings bekannt. Wohl aber wurden schon saftige Strafen für Uploader verhängt. Bei den Angeklagten handelte es sich dabei um Personen, die Tausende urheberrechtlich geschützte mp3-Dateien und Filme zur Verfügung gestellt hatten.
Zu beachten ist außerdem, dass man beim Herunterladen für Viren und Trojaner anfällig ist. Dagegen helfen Antivirenprogramme nur bedingt. Man sollte deswegen ausführbare Dateien (z.B. „.exe“) aus nicht vertrauenswürdigen Quellen möglichst meiden.
Nächste Ausgabe: Internet-Radios
Es entwickelte sich ein regelrechter Tauschboom, Rechtsstreitigkeiten waren prädestiniert. 2001 wurde „Napster“ in jener Form verboten, doch gleichzeitig entstanden zahlreiche andere Programme, die auf dem P2P-System („Peer-to-Peer“, wobei „Peer“ als „gleichgestellter Rechner“ zu verstehen ist) basieren. Mit dem P2P-System kann man über ein Programm Dateien (Musik, Filme, Programme, Bilder usw. ) auf allen anderen am P2P-Netzwerk angeschlossenen Computern suchen, welche dann kostenlos direkt von Rechner zu Rechner übertragen werden. Dieses gemeinsame Teilen der Dateien nennt man „Filesharing“. Zu den beliebtesten P2PSoftwares gehören mittlerweile LimeWire, KaZaA und eMule.
Um es mal vorsichtig zu sagen, ist das Thema „Filesharing“ seit Jahren eine heiße Kartoffel, die zwischen Anwälten herumgereicht wird. Der Teufel liegt dabei wie so oft im Detail, in den genauen Definitionen und bis dato rechtlichem Neuland. Institutionen, Musikkonzerne und Konsumentenschutzvereine liefern sich harte Gefechte.
In Italien wird seit Mai 2004 mit der “Legge Urbani” die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material, auch ohne Gewinnabsichten, strafrechtlich verfolgt. Im Prinzip vestößt aber nur jener, der etwa mp3-Dateien durch Filesharing zur Verfügung stellt gegen das Gesetz, aber nicht derjenige, der ausschließlich herunterlädt. Da aber die P2P-Programme die Dateien schon während des Download-Prozesses wieder zum Upload bereitstellen, ist der Downloader für einige Minuten (bei Filmen können es auch Stunden sein) ebenfalls illegal unterwegs. Bis heute sind jedoch keine Verurteilungen wegen dieses “passiven” Filesharings bekannt. Wohl aber wurden schon saftige Strafen für Uploader verhängt. Bei den Angeklagten handelte es sich dabei um Personen, die Tausende urheberrechtlich geschützte mp3-Dateien und Filme zur Verfügung gestellt hatten.
Zu beachten ist außerdem, dass man beim Herunterladen für Viren und Trojaner anfällig ist. Dagegen helfen Antivirenprogramme nur bedingt. Man sollte deswegen ausführbare Dateien (z.B. „.exe“) aus nicht vertrauenswürdigen Quellen möglichst meiden.
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